Liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Studierende,

anbei finden Sie einen Überblick über die für uns wichtigen Inhalte der ab dem 17.09.2021 gültige Coronavirus-Schutzverordnung:

Pandemiegerechtes Verhalten:

  1. Nach § 1 Abs. 3 bleibt uns das regelmäßige Lüften erhalten. Ich bitte darum, dass Studierende und Kollegen darauf achten, dass sobald ein dauerhaftes Lüften nicht mehr möglich ist, die Lüftungsintervalle (20 Minuten – 5 Minuten lüften – 20 Minuten …) eingehalten werden.
  2. Auch wenn es in der Coronavirus-Schutzverordnung nicht noch einmal explizit erwähnt wird, ist natürlich weiterhin die AHA-Regel eine wichtiges Element der Prävention. Denken Sie also bitte neben dem Lüften und Abstand halten an das gründliche Händewaschen und Desinfizieren von Kontaktflächen.

Tragen von medizinischen Masken:

  1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 müssen im Schulgebäude bis zur Einnahme des Sitzplatzes weiterhin OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil getragen werden. Am Platz können die Masken abgesetzt werden. Ich möchte darauf hinweisen, dass wir uns schulintern darauf verständigt haben, dass wir eine Maskenpflicht anordnen werden, wenn der sinnvolle Mindestabstand von den Studierenden nicht gewahrt wird. Zudem würde ich darum bitten, dass in Unterrichtssituationen, in denen von der Sitzordnung abgewichen wird (Gruppenarbeiten, …), Schutzmasken getragen werden oder anderenfalls eine entsprechende Skizze der Sitzordnung bei Frau Zinke-Kalinowski hinterlegt wird.
  2. Analog zu dem Verfahren nach den Sommerferien müssen nun generell nach allen Ferien in den ersten beiden Wochen auch an den Sitzplätzen Masken getragen werden und es wird dreimal pro Woche getestet.
  3. Ebenfalls müssen die Studierenden 14 Tage lang eine medizinische Maske am Platz tragen, wenn es in der Lerngruppe einen mit Nukleinsäurenachweis bestätigten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus gegeben hat. In diesem Fall wird die Lerngruppe zudem täglich getestet.

Zutrittsuntersagung und Absonderung:

  1. Personen, die oder deren Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen, ist der Zutritt zum Schulgelände untersagt.
  2. Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich in die eigene Häuslichkeit zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen ständig dort abzusondern. Dies gilt auch für Personen, die mit einer zur Absonderung verpflichteten Person in einem Hausstand leben.
  3. Für Schülerinnen und Schüler an Schulen endet die Absonderung, sobald dem zuständigen Gesundheitsamt ein Nukleinsäurenachweis vorgelegt wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 mehr vorliegt; die Testung darf frühestens am siebten Tag nach dem Nachweis der Infektion vorgenommen werden. Dies gilt entsprechend für die Absonderung von Schülerinnen und Schülern, die mit einer Person im selben Haushalt leben, die sich aufgrund einer Infektion absondern musste, mit der Maßgabe, dass die Testung frühestens am zehnten Tag nach dem Nachweis der Infektion erfolgen darf.
  4. Die Verpflichtung zur Absonderung gilt nicht für geimpfte Personen und Personen mit Genesenennachweis, sofern die Absonderungsanordnung nicht wegen einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften verhängt wurde.

Bezüglich der Durchführung von Tests gibt es abgesehen von der veränderten Testfrequenz nach den Ferien und im Falle eines positiven Testergebnisses in der Lerngruppe keine Veränderungen. Also:  Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Antigentestung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 72 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein.

Bezüglich weitergehender Schutzmaßnahmen äußert sich die Landesregierung wie folgt:
„Angesichts des Impffortschritts wird die Infektionsinzidenz als alleiniger Indikator für die Coronavirus-Schutzmaßnahmen abgelöst. Künftig werden die Hospitalisierungsinzidenz und die Belegung der Intensivbetten wesentliche Maßstäbe für weitergehende Schutzmaßnahmen sein. Die Gesamtbettenbelegung und auch die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen werden wie auch die Anzahl der vollständig gegen eine Corona-Erkrankung geimpften Personen als weitere Faktoren weiterhin berücksichtigt und beobachtet.“

Liebe Grüße
Susanne Höhmann

singlepost-ic Von Susanne Höhmann Kategorie: Allgemein

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